Organisation

Organe der Abwicklungsanstalt sind der Verwaltungsrat, der Vorstand und die Trägerversammlung.

Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Elf Mitglieder werden von der Trägerversammlung ernannt. Hierbei werden fünf Mitglieder auf Vorschlag des Landes NRW, je zwei Mitglieder auf Vorschlag des SVWL und des RSGV und je ein Mitglied auf Vorschlag des LWL und des LVR ernannt. Ein Mitglied wird von der Finanzagentur, handelnd für den FMS, entsandt. Die Mitglieder wählen auf Vorschlag des Landes NRW einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Die FMSA hat zudem das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrats auch durch Entsendung eines Gastmitglieds teilzunehmen. Das Gastmitglied hat kein Stimmrecht.

Der Verwaltungsrat hat den Vorstand der Abwicklungsanstalt zu beraten und seine Geschäftsführung zu überwachen.

Er ist ferner zuständig für

  1. Beschlüsse über Abweichungen vom Abwicklungsplan,
  2. die Berufung der Vorstandsmitglieder,
  3. den Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand,
  4. die Bestellung des Abschlussprüfers,
  5. die Feststellung der Schlussrechnung.

Der Verwaltungsrat kann außerdem in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, für die der Vorstand zuständig ist, die Beschlussfassung im Einzelfall oder generell an sich ziehen.

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat mit Zustimmung der FMSA für höchstens fünf Jahre berufen werden; eine erneute Berufung ist zulässig.

Die Trägerversammlung setzt sich aus den Beteiligten zusammen.

Die Trägerversammlung ist zuständig für

  1. die Ernennung der Mitglieder für den Verwaltungsrat,
  2. die Feststellung des Jahresabschlusses der Abwicklungsanstalt,
  3. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands bzw. des Verwaltungsrats,
  4. die Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen
  5. die sonstigen im Statut ihr zugewiesenen Entscheidungen.

Quelle: Statut für die EAA