Keine Einstandspflicht für Cum-Ex-Steuerverbindlichkeiten in Höhe von über EUR 1 Milliarde

Die Erste Abwicklungsanstalt verteidigt sich erfolgreich im Cum-Ex-Rechtsstreit mit der Portigon AG

Düsseldorf, 12. Dezember 2023. Die Erste Abwicklungsanstalt AöR (EAA) hat sich erfolgreich im Rechtsstreit mit der Portigon AG verteidigt. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Portigon AG mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) vom 21. Dezember 2022 zugunsten der EAA rechtskräftig und die Klage der Portigon AG auf Freistellung von Cum-Ex-Steuerverbindlichkeiten der ehemaligen WestLB AG endgültig erfolglos.

„Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für die EAA das größte Einzelrisiko abgewendet“, zeigte sich Christian Doppstadt, Mitglied des Vorstands der EAA, sehr zufrieden. „Der Dank des Vorstands gilt den Mitarbeitenden der EAA sowie unseren Rechtsberatern von Linklaters für deren umfangreiche Arbeit und deren großen Einsatz, die zu diesem Ausgang des Rechtsstreits beigetragen haben“, so Doppstadt weiter.

Schon das OLG folgte der Verteidigungslinie der EAA und stellte nach Auslegung des Abspaltungsvertrages fest, dass sich die Parteien nie auf eine Übertragung von Steuerlasten aus Cum-/Ex-Geschäften der ehemaligen WestLB auf die EAA geeinigt haben. Der BGH bestätigte nun auch die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Damit steht nach einer rund vierjährigen gerichtlichen Auseinandersetzung fest, dass die Portigon AG für die Cum-Ex-Steuerverbindlichkeiten ihrer Rechtsvorgängerin WestLB AG einstehen muss.