Geschäftsjahr 2022
Die Abwicklung ist weit fortgeschritten
Das Geschäftsjahr 2022 ist für die EAA operativ gut verlaufen. Im Fokus der Abwicklungstätigkeit standen – wie bereits zuvor – Maßnahmen zum vorzeitigen Portfolioabbau und ein aktives Beteiligungsmanagement. Der Bestand an Krediten und Wertpapieren wurde bis zum 31. Dezember 2022 um 2,7 Mrd. EUR auf 7,9 Mrd. EUR abgebaut, und das Nominalvolumen im Handelsbestand seit Jahresbeginn um 8,9 Mrd. EUR auf 56,6 Mrd. EUR verringert.
Im Gegensatz zum Vorjahr, das durch einen positiven Einmaleffekt geprägt war, weist die EAA ein negatives Ergebnis nach Steuern in Höhe von -1,6 Mio. EUR aus. Dies spiegelt wider, dass die Erträge der EAA im weit vorangeschrittenen Stadium des Portfolioabbaus zwangsläufig rückläufig sind und die Verwaltungsaufwendungen nicht mehr kompensiert werden können.
Daher treibt die EAA die effiziente Weiterentwicklung zur Optimierung und Flexibilisierung des Verwaltungsaufwands weiter voran. Dies beinhaltet auch, dass die EAA mittelfristig auf eine flexible Servicerlandschaft zurückgreifen wird. Die Implementierung der neuen Servicerstruktur ist weit fortgeschritten und soll bis Ende des zweiten Quartals 2023 abgeschlossen sein. Die EAA wird sich dann auf ihre wesentlichen Funktionen Überwachen, Steuern und Entscheiden fokussieren.
Die EAA kann für den Abbau des verbliebenen Portfolios weiterhin auf einen soliden Risikopuffer zurückgreifen. Zum 31. Dezember 2022 beläuft sich das Eigenkapital auf 653,7 Mio. EUR. Der Puffer aus Eigenkapital, Eigenkapitalziehungsrahmen und Risikovorsorge hat sich in Relation zum verbliebenen Portfolio im Vergleich zum Jahresende 2021 um 3,8 Prozentpunkte auf 17,7% weiter erhöht. Dies unterstreicht, dass es bei hohem Abbautempo nicht zum Substanzverzehr kam.
In den Berichtszeitraum fällt das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2022. Darin gibt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Berufung der EAA statt und weist die Klage der Portigon auf Freistellung von Steuerverbindlichkeiten vollumfänglich ab. Es hat ferner die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Portigon mit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Da die EAA ihre Erfolgsaussichten auch im weiteren Verfahren als sehr gut einschätzt, sieht sie derzeit weiterhin keine Notwendigkeit, eine Rückstellung für den Fall des endgültigen Unterliegens in diesem Rechtsstreit zu bilden.